Allgemeine Geschäftsbedingungen der iZD GmbH
1. Geltungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
1.1. Alle Angebote und Leistungen der iZD GmbH (nachfolgend „IZD“ genannt) basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und regeln alle Vertragsbeziehungen zwischen der IZD und deren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.2. Es gelten ausschließlich die AGB der IZD. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die IZD hat dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Die AGB der IZD gelten auch dann, wenn die IZD in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB der IZD abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.4. Die AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote und Leistungen an den Auftraggeber.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die IZD ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
2.2. Die Angebote der IZD erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas Anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der IZD oder durch deren Leistungsausführung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
2.4. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.5. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts beachtet sind.
2.6. Die IZD ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen als richtig und vollständig zu Grunde zu legen.
2.7. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenden Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
2.8. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der IZD oder, sofern diese nicht vorliegt, das Angebot der IZD maßgebend.
2.9. Dokumente und Unterlagen, auf denen das Angebot der IZD basiert, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die IZD behält sich vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.
2.10. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung der beratenden oder gutachterlichen Tätigkeit, so ist die IZD nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
2.11. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers gegen die IZD ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IZD zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung eines Auftrags erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und Erklärungen abzugeben. Insbesondere hat der Auftraggeber IZD unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen und sachdienlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und IZD von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen und weitere Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der IZD bekannt werden.
3.2. Auf Verlangen der IZD hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der IZD formulierten, schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
3.3. Unterlagen, die für Fristenberechnungen Bedeutung haben bzw. die für die zeitgerechte Abwicklung und Bearbeitung gegenüber Behörden etc. von Bedeutung sind, sind unverzüglich der IZD zuzuleiten, damit möglichst die volle Frist zur Bearbeitung zur Verfügung steht. Soweit im Auftrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist die IZD berechtigt, alle vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen als richtig zugrunde zu legen. Der Auftraggeber macht der IZD unverzüglich Mitteilung, wenn ihm Umstände bekannt sind, die Zweifel an der Richtigkeit des seinerseits vorgelegten oder mitgeteilten Tatsachenmaterials nahelegen.
3.4. Erbringt der Auftraggeber nach Mahnung und Fristsetzung durch die IZD die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, steht der IZD ein Leistungsverweigerungsrecht und/oder ein Recht zur fristlosen Kündigung zu.
4. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags keine Mitarbeiter von IZD sowie etwaiger Subunternehmer von IZD aktiv abzuwerben.
5. Mündliche Auskünfte und Berichterstattung
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte von IZD nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte von IZD außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.
5.2. Hat die IZD die Ergebnisse ihrer Tätigkeit mündlich und schriftlich darzustellen, so ist im Falle von Widersprüchen nur die schriftliche Darstellung maßgebend.
6. Schutz des geistigen Eigentums der IZD
6.1. Sämtliche seitens der IZD gefertigten Berichte, Auswertungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen etc. sind und bleiben geistiges Eigentum der IZD und dürfen seitens des Auftraggebers nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der IZD an Dritte herausgegeben bzw. diesen bekannt gemacht oder publiziert werden.
6.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die IZD Urheber.
6.3. Die Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung der IZD zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Arbeitsergebnisse eine Haftung der IZD- insbesondere betreffend die Richtigkeit der Arbeitsergebnisse – gegenüber Dritten.
7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der IZD
7.1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der IZD (wie Gutachten, Berichte, Stellungnahmen, Entwürfe) an einen Dritten, auch Versicherer und Vermittler, bedarf der schriftlichen Zustimmung der IZD, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.
7.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der IZD und/oder die Information über das Tätigwerden der IZD für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig.
8. Bearbeitungstermine und Fristen
8.1. Die Leistungsfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
8.2. Die vereinbarte Leistungsfrist ist eine angestrebte Leistungsfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart.
8.3. Die vereinbarte Leistungsfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller offenen Fragen sowie die Bereitstellung aller erforderlichen Angaben und Unterlagen durch den Auftraggeber voraus.
8.4. Zeichnet sich beim Auftraggeber ab, dass er zum vorgesehenen Beginn der Tätigkeit der IZD die von ihm bereitzustellenden Voraussetzungen nicht vollständig schaffen kann, so hat er der IZD möglichst umgehend hiervon Mitteilung zu machen und IZD zu informieren, bis wann bei ihm die Voraussetzungen für den Beginn der Tätigkeit der IZD geschaffen sein werden. Dadurch soll es der IZD ermöglicht werden, die Tätigkeit der vorgesehenen Mitarbeiter rechtzeitig anderweitig einzuplanen. Unterbleibt eine solche Mitteilung des Auftraggebers oder erfolgt sie zu spät, so ist die IZD berechtigt, die eingeplante Bearbeitungszeit dem Auftraggeber nach Zeitgebühren in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von IZD bleiben hiervon unberührt. Die IZD wird sich bemühen, die Mitarbeiter anderweitig - wenigstens teilweise - einzusetzen, um dadurch die Mehrbelastung des Auftraggebers zu mindern. Treten solche Terminverschiebungen oder -verzögerungen aus Gründen ein, die im Bereich des Auftraggebers liegen, berechtigen Verzögerungen des Beginns oder des Ablaufs der Auftragsdurchführung gegenüber dem ursprünglichen Fristplan den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Auftrages oder Kürzung des Honorars.
8.5. Gerät die IZD nach Beginn mit der Durchführung des Auftrages schuldhaft in Verzug oder wird ihr die Leistung zum vorgesehenen Termin unmöglich, so hat sie den Auftraggeber hiervon ebenfalls unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, wobei sich deren Angemessenheit am Umfang des noch auszuführenden Teiles des Auftrages zu orientieren hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann sich der Auftraggeber vom Vertrag lösen. Für den ausgeführten Teil des Auftrages, der für den Auftraggeber von Nutzen ist, schuldet er das vereinbarte Honorar. Die Haftung der IZD richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer 10.
8.6. Ist die Einhaltung vereinbarter oder vorgesehener Fristen oder Termine durch Umstände gefährdet, die von der IZD nicht zu vertreten sind (z. B. Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Erkrankung der vorgesehenen Mitarbeiter, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die die IZD oder deren Zulieferer betreffen und die Leistungspflichten der IZD unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern die IZD ihrer Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen kann.
8.7. Die Verlängerung der Leistungspflichten gemäß vorstehend Ziffer 8.6 gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die IZD in Verzug befindet.
8.8. Falls die Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Ziffer 8.6 auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, sind beide Parteien nach Ablauf dieser verlängerten Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Auftraggeber Interesse an Teilleistungen hat, kann der Auftraggeber auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern die IZD bereits Teilleistungen erbracht hat, kann der Auftraggeber nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Leistung der IZD hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
8.9. Nimmt der Auftraggeber die IZD während der Bearbeitung des Auftrages für Tätigkeiten oder Beratungen in Anspruch, die außerhalb des vereinbarten Auftrages liegen, verändert sich die vereinbarte Frist, das vereinbarte Honorar und/oder der vereinbarte Termin entsprechend.
8.10. Die IZD ist zur Durchführung des Auftrages in Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, in seinem Namen und auf seine Rechnung Sonderfachleute zu beauftragen, wenn begründet dargelegt wird, dass es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist. Lehnt der Auftraggeber dies ab, obwohl nach Auffassung der IZD die weitere Abwicklung des Auftrages ohne Einschaltung von Sonderfachleuten sinnlos ist, ist die IZD berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrages abzulehnen und die bis dahin entstandenen Gebühren und Auslagen geltend zu machen.
9. Mängelbeseitigung
9.1. Die IZD ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und bei Verschulden verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler und Rechenfehler und Mängel an ihrer Leistung auch Dritten gegenüber zu beheben. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in beruflichen Äußerungen der IZD enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
9.2.Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der IZD und dem Auftraggeber um einen Kauf- oder Werk(liefer)vertrag handelt, haftet die IZD für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. 5 ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollte die IZD einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, wenn der IZD Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
9.4. Die Gewährleistung der IZD für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllungspflicht der IZD ist diese nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommt die IZD dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit die IZD mangelfreie Teillieferungen erbracht hat, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Auftraggebers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10. 9.7. Zur Vornahme aller der IZD notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber, nach Verständigung mit der IZD, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die IZD sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der IZD Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
10. Haftung
10.1. Für Schäden haftet die IZD, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
a) soweit der IZD, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
d) bei Mängeln, die die IZD arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat.
10.2. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet die IZD nicht.
10.3. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haftet die IZD jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
11. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
11.1. Die IZD verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Weitergabe an nicht mit der Auftragsdurchführung befasste Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
11.2. Die IZD ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
11.3. Die IZD verpflichtet alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen entsprechend auf die Einhaltung dieser Vorschriften. Die IZD darf Informationen und Unterlagen jedoch weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Maßnahmen dies gebieten oder wenn die Herausgabe von Unterlagen nach ihrer Einschätzung zur Vermeidung einer ansonsten drohenden behördlichen Beschlagnahme dient; in diesem Fall wird die IZD den Auftraggeber möglichst vorher, jedenfalls unverzüglich danach informieren, soweit dies möglich ist.
12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der IZD angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 3 oder sonst obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist die IZD zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der IZD auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die IZD von dem Kündigungsschutzrecht keinen Gebrauch macht.
13. Vergütung
13.1. Die IZD hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
13.2. Die IZD kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
13.3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der IZD auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
13.4. Gebühren und Auslagen richten sich nach einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
13.5. Je nach Auftragsfortschritt kann die IZD angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen.
13.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der IZD sofort netto und ohne Abzug fällig.
13.7. Der Auftraggeber kommt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behält sich die IZD im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 50,00 € und ein Prozent des Rechnungsbetrages zu berechnen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles von mehr als 45 Tagen ist die IZD berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Forderungen an ein Inkassounternehmen ihrer Wahl oder an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl abzutreten. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
13.8. Solange die von der IZD geltend gemachten Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nicht vollständig beglichen sind, hat die IZD ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Dieses erstreckt sich auf alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die der Auftraggeber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unabdingbar benötigt und auf alle von der IZD angefertigten Unterlagen.
14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
14.1. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die IZD vorbehaltlich zwingender Aufbewahrungsfristen auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der IZD und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die IZD kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, sofern dies für die Vertragsabwicklung erforderlich und/oder gesetzlich vorgeschrieben ist, Abschriften oder Fotokopien und digitale Aufzeichnungen/Speicherungen, anfertigen und zurückbehalten.
14.2. Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurück zu geben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
4.3. Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
15. Nebenabreden, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1. Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der IZD und dem Auftraggeber ist Bisingen.
15.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der IZD bezüglich des Auftrages, seiner Durchführung und ihrer sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist am Erfüllungsort, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die IZD ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. 15.4. Sollte eine der Bestimmungen oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt.
iZD GmbH
Conrad-Röntgen-Straße 8
72406 Bisingen
Stand:19.10.2020