AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der IZD GmbH,
Bisingen vom 01. August 2008

1. Geltungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der IZD GmbH, Bisingen und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der IZD GmbH und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 9.
 

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die IZD ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

2.2. Die Korrespondenzsprache mit ausländischen Auftraggebern ist Deutsch, soweit nichts Besonderes vereinbart ist. Die Haftung für Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2.3. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts beachtet sind.

2.4. Die IZD ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, als richtig und vollständig zu Grunde zu legen. Sie hat jedoch den Auftraggeber auf von ihr festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

2.5. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenden Unterlagen und Zahlen gehört zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

2.6. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung der beratenden oder gutachterlichen Tätigkeit, so ist die IZD nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

3.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der IZD GmbH auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der IZD bekannt werden.

3.2. Auf Verlangen der IZD hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von IZD formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der IZD oder ihrer Mitarbeiter gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote an Mitarbeiter auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
 

5. Mündliche Auskünfte und Berichterstattung

5.1. Fernmündliche Auskünfte der IZD sind erst verbindlich, wenn sie von der IZD schriftlich bestätigt werden.

5.2. Hat die IZD die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der IZD sind stets unverbindlich.
 

6. Schutz des geistigen Eigentums der IZD GmbH Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von der IZD gefertigten Gutachten, Berichte, Stellungnahmen oder Entwürfe nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
 

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der IZD

7.1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der IZD (wie Gutachten, Berichte, Stellungnahmen, Entwürfe) an einen Dritten, auch Versicherer und Vermittler, bedarf der schriftlichen Zustimmung der IZD. Gegenüber einem Dritten haftet die IZD (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

7.2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen der IZD zu Werbezwecken ist unzulässig.
 

8. Mängelbeseitigung

8.1. Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch die IZD. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

8.2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Absatz 1 verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

8.3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (wie Gutachten, Berichte, Stellungnahmen oder Entwürfe) der IZD enthalten sind, können jederzeit von der IZD auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der IZD enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der IZD tunlichst vorher zu hören.
 

9. Haftung

9.1. Verjährung
Alle Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis verjähren spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Auftrages, soweit gesetzliche Vorschriften nichts anderes regeln.

9.2. Haftung bei Fahrlässigkeit; Einzelner Schadenfall
Die Haftung der IZD GmbH für Schadenersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadenfall auf € 4 Mio. beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Ein einzelner Schadenfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadenfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

9.3. Ausschlussfristen
Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ergebnis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ergebnis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.4. Wird der Auftrag mit Zustimmung des Auftraggebers einem Dritten übertragen, so haftet die IZD nur für ein etwaiges Verschulden bei der Auswahl des Dritten. Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend.
 

10. Haftung der IZD GmbH

Die Firma IZD GmbH haftet dem Auftraggeber lediglich für eigenes und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen sowie für ein Verschulden bei der Auswahl nach Ziffer 6 Abs. 2 eingeschalteten fachkundigen Dritten. Sie haftet jedoch nicht für das Verschulden des fachkundigen Dritten. Die Höhe der Haftung beschränkt sich auf die Summe des zwischen Auftraggeber und der IZD GmbH vereinbarten Honorars. Eine weitergehende Haftung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
 

11. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

11.1. Die IZD GmbH ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindung handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

11.2. Die IZD darf Gutachten, Berichte, Stellungnahmen, Entwürfe und sonstige Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

11.3. Die IZD ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
 

12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von IZD angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die IZD zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der IZD auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die IZD von dem Kündigungsschutzrecht keinen Gebrauch macht.

13. Vergütung

13.1. Die IZD hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

13.2. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der IZD auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
 

14. Zurückbehaltungsrecht/Zahlungsziele

Solange die von der IZD GmbH geltend gemachten Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis nicht vollständig beglichen sind, hat die IZD GmbH ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Dieses erstreckt sich auf alle vom Auftraggeber zur Verfügung

5 gestellten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen, die der Auftraggeber zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen unabdingbar benötigt und auf alle vom Berater angefertigten Unterlagen.

Zahlungskondition ist grundsätzlich sofort/netto. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von mehr als 10 Tagen berechnen wir, neben einer Kostenpauschale von € 50,00, ein Prozent des Rechnungsbetrages. Bei Überschreitung des Zahlungszieles von mehr als 45 Tagen treten wir die Forderungen an ein Inkassounternehmen unserer Wahl oder an einen Rechtsanwalt unserer Wahl ab.
 

15. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

15.1. Die IZD bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

15.2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die IZD GmbH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der IZD GmbH und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die IZD kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
 

16. Nebenabreden, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

16.1. Nebenabreden bedürfen Schriftform

16.2. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht

16.3. Wenn der Auftraggeber die Eigenschaft eines Vollkaufmanns, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens hat, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Erteilung des Auftrages seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt, oder wenn sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis oder damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile Stuttgart als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.

16.4. Einen Auftraggeber, der seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, kann die IZD GmbH nach ihrer Wahl auch bei dem für den Auftraggeber allgemein zuständigen ausländischen Gericht in Anspruch nehmen.